Satzung des "AER - Arbeitsgemeinschaft Europäischer Reiseunternehmen e.V."
- Fassung vom 06.10.2017 -
§ 01 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "AER - Arbeitsgemeinschaft Europäischer Reiseunternehmen" (Übersetzung ins Englische = "association of european travel companies") und hat seinen Sitz in Bielefeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 02 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977.
(2) Der Verein setzt sich die Förderung des Völkerverständigungsgedankens zum Schwerpunkt. Er möchte die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, den internationalistischen Gedanken und die Anerkennung der Rechte von Minderheiten fördern.
(3) Er versucht, insbesondere im Bereich des Tourismus, Ansätze und Konzepte zu entwickeln, die das Zusammentreffen von Menschen aus verschiedenen Kulturkreisen im Sinne einer möglichst gleichberechtigten und fruchtbaren Partnerschaft möglich machen. Ebenso versucht der Verein, die Umsetzung umwelt- und sozialverträglicher Tourismuskonzepte zu unterstützen.
(4) Der Verein hat dazu das Bestreben, Mitglieder aus dem gesamten europäischen Raum aufzunehmen.
(5) Der Verein verfolgt diese Ziele, indem er seinen in erster Linie in der Tourismusbranche tätigen Mitgliedern in umfangreicher Weise, Materialien zur Verfügung stellt. Er soll ebenfalls dazu beitragen, den Zusammenhalt unter sogenannten kleinen, mittelständischen Betrieben zu fördern und ihr gemeinsames Auftreten und Überleben im Markt zu unterstützen, um ihnen damit Voraussetzungen zu schaffen, neben ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit unter starkem Wettbewerbsdruck auch Aspekte der in Absatz 1 genannten Ziele in die tägliche Arbeit einzubeziehen.
(6) Zur Umsetzung seiner Ziele wird der Verein sich um die Erfassung, Auswertung und Entwicklung gemeinsamer EDV-Software bemühen und kann sich an Gesellschaften beteiligen, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise betätigen und die Interessen aller Mitglieder fördern.
§ 02a Selbstlosigkeit, Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, sowie Sach- und Geldspenden.
§ 03 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jedes selbständige und ungebundene Touristikunternehmen (z.B. Reisebüro, Reiseveranstalter, DB-Agentur) werden. Dies gilt auch für konzernungebundene, touristische Technologieunternehmen, deren Geschäftsmodell den vorhergenannten Mitgliedern nicht entgegensteht; die Anzahl dieser Mitglieder wird auf maximal 50 begrenzt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird der Antrag abgelehnt, wird dieser Fall der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
(3) Über Aufnahme oder Ablehnung ist der Antragsteller ohne Angabe von Gründen zu benachrichtigen.
(4) Außerordentliches Mitglied kann werden, wer die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllt. Hierunter fallen insbesondere Zweigniederlassungen/Filialen sowie Gruppenmitgliedschaften mit anderen Touristik-Organisationen. Sofern ein Mitglied einer anderen Touristik-Organisation die Aufnahme als ordentliches Mitglied beantragt, hat der Vorstand die Möglichkeit, es nach eingehender Prüfung als ordentliches Mitglied zuzulassen.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Tag des Folgemonats, welcher der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages folgt. Die Mitgliedschaft ist unbefristet.
(6) Ein Austritt ist möglich zum Jahresende. Der Austritt ist der Vereinsgeschäftsstelle mindestens 3 Monate im Voraus per Einschreiben mitzuteilen.
(7) Eine Abmahnung an das Mitglied erfolgt, falls es gegen die Satzungsbestimmungen verstößt, insbesondere sich vereinsschädigend verhält oder den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
(8) Ein Ausschluss erfolgt, falls das Mitglied nicht binnen 90 Tagen die in der Abmahnung benannten Verstöße gegen die Satzungsbestimmungen beseitigt. Abmahnung und Ausschluss werden vom Vorstand mehrheitlich beschlossen und sind dem betroffenen Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit-zuteilen und zu begründen. Der Ausschluss wird mit einmonatiger Frist nach Zustellung der Entscheidung an das Mitglied wirksam.
(9) In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft vor dem jeweiligen Jahresende hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch auf anteilige Beitragsrückzahlung und Teilnahme an Ausschüttungen jeglicher Art durch den AER.
§ 04 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 05 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern – dem 1., 2., 3., 4. sowie 5. Vorstand. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher zu regeln ist, wer für die Protokollerstellung in den Sitzungen und in der Mitgliederversammlung sowie für die Leitung der Vorstandssitzungen und deren Ladung zuständig ist.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands (§ 26 Abs. 2 BGB).
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), dass eine Anteilsveräußerung oder Anteilsverpfändung an einer dem AER e.V. unmittelbar mehrheitlich gehörenden Gesellschaft der satzungsmäßigen Zustimmung der Mitgliederversammlung gem. § 11 (13) bedarf; diese Beschränkung ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist ebenfalls gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass Beschlussfassungen, welche der Vorstand als Vertreter in einer dem AER e.V. unmittelbar mehrheitlich gehörenden Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit auszuüben hat, der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder gem. § 8 (5) bedarf; diese Beschränkung ist in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Rechtsgeschäfte können vom Vorstand im Namen des Vereins getätigt werden. Über maximale Höhe der monatlichen Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich. Ausgaben über den festgelegten Betrag hinaus, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung berücksichtigt hierbei den Umfang der zeitlichen Tätigkeit für den Verein.
§ 06 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Der Vorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsstellenleitung mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen.
§ 07 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
§ 08 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem nach dessen Geschäftsordnung bestimmten Vorstandsmitglied in Textform einberufen werden.
(2) Eine Einberufungsfrist von 5 Werktagen ist einzuhalten.
(3) Eine Mitteilung der Tagesordnung ist erforderlich, jedoch können Nachträge hierzu eingebracht werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ebenso ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren per Textform oder im telefonischen Rundruf mit Bestätigung der gefassten Beschlüsse in Textform möglich.
(5) Bei der Beschlussfassung ist eine Mehrheit von mindestens drei abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlussfassungen, welche der Vorstand als Vertreter in einer dem AER e.V. unmittelbar mehrheitlich gehörenden Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit auszuüben hat, bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
(6) Die Stimmabgabe von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist erforderlich.
(7) Die Vorstandssitzung wird von dem nach der Geschäftsordnung des Vorstands bestimmten Vorstandsmitglied, in dessen Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet; in letzterem Fall ist die Leitung vor Beginn festzulegen.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Sitzungsprotokoll festzuhalten und vom Protokollführer sowie dem Sitzungsleiter unterzeichnen.
(9) Aus dem Protokoll müssen Datum, Ort, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen.
(10) Diese Protokolle sind jedem ordentlichen Mitglied innerhalb von 4 Wochen zugänglich zu machen.
(11) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 09 Die Mitgliederversammlung
(1) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder; kein Stimmrecht besteht bei einem offenen Mitgliedsbeitrag.
(2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder eine Person des Vertrauens schriftlich bevollmächtigt werden, die keiner anderen Touristik-Organisation angehören darf.
(3) Diese Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(4) Eine Stimmkumulation von mehr als drei Stimmen ist unzulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Festlegung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge und sonstiger Gebühren.
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Aufnahme oder Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
h) Die Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Diese wird vom Vorstand in Textform an das Mitglied und im Intranet der AER Kooperation unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
(2) Die Einladung muss spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt und veröffentlicht werden, wobei der Versand an die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet wird.
(3) Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter geleitet. Der Vor-stand kann den Mitgliedern einen alternativen Versammlungsleiter während der Mitgliederversammlung vorschlagen. Dieser Versammlungsleiter ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmen.
(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung in mündlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, jedoch sind höchstens zwei Mitarbeiter eines Mitglieds als Gäste zugelassen.
(6) Über weitere Zulassungen entscheidet der Versammlungsleiter.
(7) Die Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mehr als 25% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind (bevollmächtigte Stimmen gelten als anwesend).
(8) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen!
(9) Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das BGB keine andere Mehrheit vorschreiben.
(10) Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(11) Für Wahlen gilt:
a) Die Wahl des Vorstandes findet wie folgt statt: Jedes ordentliche Mitglied oder bevollmächtigte Person/Mitglied hat fünf Stimmen. Gewählt sind die fünf Kandidaten, welche jeweils die meisten Stimmen erreichen, wobei jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht werden muss. Sollte die absolute Mehrheit im 1. Wahlgang nicht erreicht werden, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Jeder Vorstand ist einzeln zu wählen – eine Simultanwahl ist möglich.
b) Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 50% an einem ordentlicher Vereinsmitglied.
c) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
(12) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(13) Beschlüsse über eine entgeltliche oder unentgeltliche Anteilsveräußerung oder Anteilsverpfändung an einer dem AER e.V. unmittelbar mehrheitlich gehörenden Gesellschaft bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen sowie der Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vorstandsmitglieder.
(14) Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(15) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(16) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dies muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 12 Anträge / nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge einreichen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 6 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Diese Anträge sind den ordentlichen Mitgliedern umgehend zuzuleiten.
(2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(3) Über Anträge zur Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Zur Annahme des Antrags ist ein Anteil von 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Diese muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 9 - 12 entsprechend.
§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Betreuung in allen Angelegenheiten, die mit dem Zweck des Vereins in Verbindung stehen.
(3) Die Mitglieder können die angebotenen Dienstleistungen der dem AER e.V. unmittelbar mehrheitlich gehörenden Wirtschaftsunternehmen in Anspruch nehmen.
(4) Die Mitglieder verpflichten sich zur kollegialen Zusammenarbeit miteinander.
(5) Jedes Mitglied stellt sein Wissen und seine Erfahrung dem Verein zur Erreichung des Vereinszwecks zur Verfügung.
§ 15 Aufnahme- und laufende Mitgliedsbeiträge
Aufnahme- und laufende Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind 2 Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zu. Der Empfänger wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Satzung in der Fassung vom 03.12.2016 wurde hinsichtlich des § 03 Abs. 1 in der Mitgliederversammlung vom 06.10.2017 geändert.